Samariterverein Jona
Tel:  055 212 31 40
 
Anschrift  
 
Edith Tschumi
Curtibergstrasse 30
8646 Wagen

Statuten des Samaritervereins Jona

I. Allgemeines

Artikel 1
Name und SitzUnter dem Namen

Samariterverein Jona

besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Jona.
Er wurde gegründet im Jahre 1930.

  
 Artikel 2
ZweckDer Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens.
Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes von 1986 festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit,
Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität.
Der Verein entfaltet die im Leitbild des Schweizerischen Samariterbundes den Samaritervereinen zugeordneten Tätigkeiten und kann darüberhinaus alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereinszweckes dient. Er beschränkt seine Tätigkeit ausser im Fall besonderer Abmachungen oder
akuter Notlagen auf sein geographisches Einzugsgebiet.
  
 Artikel 3
Kantonalverband und SSBDer Verein ist Mitglied des Kantonalverbandes Zürich und damit Angehöriger des Schweizerischen Samariterbundes.
Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des Kantonalverbandes Zürich und des Schweizerischen Samariterbundes.
  

II. Mitglieder

Artikel 4
Mitglieder Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, den bis 1997 ernannten Freimitglieder, Mitgliedern der Jugendgruppe Help, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern.
   
  Artikel 5
Aktivmitglieder Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, den bis 1997 ernannten Freimitglieder, Mitgliedern der Jugendgruppe Help, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern.
   
  Artikel 6
Helpmitglieder Als Mitglieder der Helpgruppe werden Jugendliche ab 8 Jahren aufgenommen, die sich aktiv an den Tätigkeiten der Helpgruppe beteiligen.
   
  Artikel 7
Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Samariterwesen im allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der Vereinsversammlung zu.
   
  Artikel 8
Passivmitglieder Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle Zuwendungen beteiligen.
   

III. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Artikel 9
Eintritt

Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an der nächsten Vereinsversammlung.
Die Mitgliedschaft bei der Helpgruppe entsteht durch Beitrittserklärung mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt und Aufnahmebeschluss des Leitungsteams.
Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe.

   
  Artikel 10
Austritt, Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.
Mitglieder, die den obligatorischen Übungen unentschuldigt fernbleiben, den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschuluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Miglied sofort schriftlich mitzuteilen.
Ausgeschlossene können an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig.
Der Austritt aus der Helpgruppe muss, gegebenenfalls mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt, dem Leitungsteam schriftlich mitgeteilt werden.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge.

   

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Artikel 11
Aktivmitglieder

Die Aktivmitglieder sind verpflichtet,

  • sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern,
  • ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten und sich Kranker und Notleidender körperlich und seelisch helfend anzunehmen,
  • die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  • die 4 obligatorischen Arbeitsübungen im Jahr zu besuchen. Im Verhinderungsfall muss eine begründete Entschuldigung beim PräsidentenIn oder dem TK-Chef vorliegen. Das Mitglied hat sich über das Thema zu erkundigen.
  • Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
   
  Artikel 12
Freimitglieder Die Freimitglieder sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt in Ihren Rechten und Pflichten.
   
  Artikel 13
Helpmitglieder

Die Mitglieder der Helpgruppe haben altersgemäss die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Sie erfüllen ihre Pflichten im Rahmen des Tätigkeitsprogramms der Helpgruppe bzw. der für die Helpgruppe geltenden Beitragsbeschlüsse und nehmen ihre Mitwirkungsrechte im Rahmen der internen Strukturen der Helpgruppe wahr.

Ab dem 16. Altersjahr sind die Mitglieder der Helpgruppe an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.

   
  Artikel 14
Passivmitglieder Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
Sie sind berechtigt, an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
   
  Artikel 15
Ehrenmitglieder Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein. Sie sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
   
Haftung Artikel 16
  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich das Vereinsvermögen. Eine allfällige Haftung der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten besteht maximal bis zur Höhe des jährlich festgelegten Mitgliederbeitrages. Jede weitere Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
   

V. Organe

Artikel 17
Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Vereinsversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Technische Ausschuss
  4. Das Help-Leitungsteam
  5. Die Revisoren
   
  Artikel 18
Vereinsversammlung Bestand Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.
Sie besteht aus den Aktivmitgliedern, den Ehrenmitgliedern sowie den Mitgliedern der Helpgruppe ab dem 16. Altersjahr.
Die Passivmitglieder können an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
   
  Artikel 19
Vereinsversammlung Geschäfte

Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu.

Als jährliche ordentliche Geschäfte:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  3. Genehmigung der Jahresberichte
    a) des Präsidenten
    b) des Technischen Ausschusses
    c) des Help-Leitungsteams
  4. Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins und der Helpgruppe gemäss Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Genehmigung des Jahresprogramms des Vereins und der Helpgruppe
  7. Festsetzung der Jahresbeiträge
  8. Genehmigung des Voranschlages des Vereins und der Helpgruppe
  9. Wahlen
    a) des Präsidenten
    b) des Kassiers
    c) der weiteren Vorstandsmitglieder
    d) des Help-Teamleiters
    e) der Samariterlehrerinnen und Samariterlehrer
    f) der Rechnungsrevisoren

sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge:

  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Statutenänderung
  • Rekursentscheid gegen Verfügungen des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes
  • Auflösung des Vereins
   
  Artikel 20
Vereinsversammlung Fristen, Anträge Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechsWochen vorher bekanntzugeben.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
a.o. Versammlung Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordenliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
   
  Artikel 21
Vereinsversammlung Leitung, Protokoll Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet.
Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
   
  Artikel 22
Vereinsversammlung
Abstimmungen, Wahlen
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 29 und 30 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vorsitzenden.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim.
   
  Artikel 23
Vorstand Bestand Amtsdauer Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Technischen Ausschuss, dem Help-Teamleiter sowie 3-4 weiteren Mitgliedern.
Er konstituiert sich, mit Ausnahme der erwähnten Chargen selbst.

Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.

   
  Artikel 24
Vorstand Aufgaben, Kompetenzen Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung der statutarischen Aufgaben und verfügt dazu über alle Kompetenzen, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führen der Präsident und der Kassier in Einzelunterschrift oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von 10 % des Vereinsvermögens zu beschliessen.
   
  Artikel 25
Vorstand Geschäftsführung Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. 3 Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, worunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist.
Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.
   
  Artikel 26
Technischer Ausschuss Der Technische Ausschuss besteht aus den Samariterlehrern, dem Präsidenten, dem Vereinsarzt und dem Materialverwalter.
Zum Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses gehören die Planung und Durchführung sämtlicher der Erfüllung des Vereinszweckes dienenden Aktivitäten des Vereins, die Bewirtschaftung des Materialmagazines sowie die Betreuung der Helpgruppe in samaritertechnischen Belangen. In diesem Bereich bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Vereinsversammlung vor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen
Beschlüsse aus. Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenz in seinem Fachbereich einräumen.
Der Technische Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann. Für die Arbeitsweise des Technischen Ausschusses gelten die Bestimmungen von Art. 25 sinngemäss.
   
  Artikel 27
Help-Leitungsteam

Das Help-Leitungsteam besteht aus dem durch die Vereinsversammlung gewählten Help-Teamleiter, einem vom Vorstand delegierten Mitglied des Vorstandes sowie 2 weiteren Mitgliedern, die von der Helpgruppe im Rahmen ihrer internen Regelungen bestimmt werden.
Das Help-Leitungsteam ist im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsversammlung zu ihrem Jahresprogramm und Budget verantwortlich für den gesamten Betrieb und die Aktivitäten der Helpgruppe. Es unterbreitet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Jahresbericht und Rechnung (nach deren Prüfung durch die Rechnungsrevisoren) sowie Anträge zu ihrem Jahresprogramm und Budget.
In allen samariter-technischen Belangen untersteht es dem Technischen Ausschuss. Das Help-Leitungsteam hat Anspruch auf umfassende Unterstützung durch den Vorstand.
Das Help-Leitungsteam arbeitet nach den von der Helpgruppe erlassenen Regelungen.

   
  Artikel 28
Revisoren

Die Vereinsversammlung wählt drei Rechnungsrevisoren.
Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre, wovon das erste Jahr in der Funktion des Ersatzrevisors. Jährlich ist ein Revisor zu ersetzen.
Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins und der Helpgruppe. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

   

VI. Schlussbestimmungen

Artikel 29
Statutenänderung Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
   
  Artikel 30
Auflösung Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
Sie kann nur an einer speziell hiefür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung beschliesst die Vereinsversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszweckes.
   
  Artikel 31
  Diese Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 20. März 2007 angenommen worden.
Übergangsbestimmung Sie treten vorbehältlich der Genehmigung durch den Kantonalverband am 20. März 2007 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 07. März 1997.
  Samariterverein Jona
   
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