I. Allgemeines | Artikel 1 |
| Name und Sitz | Unter dem Namen Samariterverein Jona besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Jona.
Er wurde gegründet im Jahre 1930. |
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| | Artikel 2 |
| Zweck | Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung
humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens.
Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten
der Internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten
Halbmondes von 1986 festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit,
Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit,
Universalität.
Der Verein entfaltet die im Leitbild des Schweizerischen Samariterbundes
den Samaritervereinen zugeordneten Tätigkeiten und kann darüberhinaus
alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereinszweckes dient. Er
beschränkt seine Tätigkeit ausser im Fall besonderer Abmachungen oder
akuter Notlagen auf sein geographisches Einzugsgebiet. |
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| | Artikel 3 |
| Kantonalverband und SSB | Der Verein ist Mitglied des Kantonalverbandes Zürich und damit Angehöriger
des Schweizerischen Samariterbundes.
Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen
Organe des Kantonalverbandes Zürich und des Schweizerischen
Samariterbundes. |
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II. Mitglieder | Artikel 4 |
| Mitglieder |
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, den bis 1997 ernannten
Freimitglieder, Mitgliedern der Jugendgruppe Help, Ehrenmitgliedern und
Passivmitgliedern. |
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Artikel 5 |
| Aktivmitglieder |
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, den bis 1997 ernannten Freimitglieder, Mitgliedern der Jugendgruppe Help, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern. |
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Artikel 6 |
| Helpmitglieder |
Als Mitglieder der Helpgruppe werden Jugendliche ab 8 Jahren
aufgenommen, die sich aktiv an den Tätigkeiten der Helpgruppe beteiligen. |
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Artikel 7 |
| Ehrenmitglieder |
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürliche
Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das
Samariterwesen im allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die
Ernennung steht der Vereinsversammlung zu. |
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Artikel 8 |
| Passivmitglieder |
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen
aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes
durch finanzielle Zuwendungen beteiligen. |
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III. Beginn und Ende
der Mitgliedschaft |
Artikel 9 |
| Eintritt |
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an der nächsten
Vereinsversammlung.
Die Mitgliedschaft bei der Helpgruppe entsteht durch Beitrittserklärung
mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt und
Aufnahmebeschluss des Leitungsteams.
Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die
betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen
Organe.
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Artikel 10 |
| Austritt, Ausschluss |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw.
Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das
austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.
Mitglieder, die den obligatorischen Übungen unentschuldigt fernbleiben, den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschuluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Miglied sofort schriftlich mitzuteilen.
Ausgeschlossene können an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Der Austritt
aus der Helpgruppe muss, gegebenenfalls mit Zustimmung der Inhaber der
elterlichen Gewalt, dem Leitungsteam schriftlich mitgeteilt werden.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte
zur Folge.
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IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Artikel 11 |
| Aktivmitglieder |
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet,
- sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen
des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu
fördern,
- ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste
Hilfe zu leisten und sich Kranker und Notleidender körperlich und
seelisch helfend anzunehmen,
- die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
- die 4 obligatorischen Arbeitsübungen im Jahr zu besuchen. Im Verhinderungsfall muss eine begründete Entschuldigung beim PräsidentenIn oder dem TK-Chef vorliegen. Das Mitglied hat sich über das Thema zu erkundigen.
- Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und
antragsberechtigt.
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Artikel 12 |
| Freimitglieder |
Die Freimitglieder sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt in Ihren Rechten
und Pflichten. |
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Artikel 13 |
| Helpmitglieder |
Die Mitglieder der Helpgruppe haben altersgemäss die gleichen Rechte
und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Sie erfüllen ihre Pflichten im Rahmen
des Tätigkeitsprogramms der Helpgruppe bzw. der für die Helpgruppe
geltenden Beitragsbeschlüsse und nehmen ihre Mitwirkungsrechte im
Rahmen der internen Strukturen der Helpgruppe wahr.
Ab dem 16. Altersjahr sind die Mitglieder der Helpgruppe an der
Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt. |
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Artikel 14 |
| Passivmitglieder |
Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Vereinsversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
Sie sind berechtigt, an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme
teilzunehmen. |
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Artikel 15 |
| Ehrenmitglieder |
Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein. Sie
sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt. |
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| Haftung |
Artikel 16 |
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Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich das Vereinsvermögen. Eine allfällige Haftung der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten besteht maximal bis zur Höhe des jährlich festgelegten Mitgliederbeitrages. Jede weitere Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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V. Organe |
Artikel 17 |
| Organe |
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand
- Der Technische Ausschuss
- Das Help-Leitungsteam
- Die Revisoren
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Artikel 18 |
| Vereinsversammlung
Bestand |
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.
Sie besteht aus den Aktivmitgliedern, den Ehrenmitgliedern sowie den
Mitgliedern der Helpgruppe ab dem 16. Altersjahr.
Die Passivmitglieder können an der Vereinsversammlung mit beratender
Stimme teilnehmen. |
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Artikel 19 |
| Vereinsversammlung
Geschäfte |
Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden
Geschäfte zu.
Als jährliche ordentliche Geschäfte:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Genehmigung der Jahresberichte
a) des Präsidenten
b) des Technischen Ausschusses
c) des Help-Leitungsteams
- Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins und der Helpgruppe
gemäss Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Jahresprogramms des Vereins und der Helpgruppe
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Genehmigung des Voranschlages des Vereins und der Helpgruppe
- Wahlen
a) des Präsidenten
b) des Kassiers
c) der weiteren Vorstandsmitglieder
d) des Help-Teamleiters
e) der Samariterlehrerinnen und Samariterlehrer
f) der Rechnungsrevisoren
sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge:
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Statutenänderung
- Rekursentscheid gegen Verfügungen des Vorstandes auf Ausschluss
eines Mitgliedes
- Auflösung des Vereins
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Artikel 20 |
| Vereinsversammlung
Fristen, Anträge |
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten
Vierteljahr statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechsWochen vorher bekanntzugeben.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor
der Versammlung schriftlich einzureichen. |
| a.o. Versammlung |
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordenliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. |
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Artikel 21 |
| Vereinsversammlung
Leitung, Protokoll |
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen
Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand
bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet.
Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. |
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Artikel 22 |
Vereinsversammlung
Abstimmungen, Wahlen |
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen
Stimmen (Art. 29 und 30 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der
Stichentscheid des Vorsitzenden.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten
das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren
von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten
erfolgen sie geheim. |
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Artikel 23 |
| Vorstand
Bestand Amtsdauer |
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Technischen
Ausschuss, dem Help-Teamleiter sowie 3-4 weiteren Mitgliedern.
Er konstituiert sich, mit Ausnahme der erwähnten Chargen selbst.
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, bei unbeschränkter
Wiederwählbarkeit. |
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Artikel 24 |
| Vorstand
Aufgaben, Kompetenzen |
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung der
statutarischen Aufgaben und verfügt dazu über alle Kompetenzen, die nicht
der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein
verbindliche Unterschrift führen der Präsident und der Kassier in
Einzelunterschrift oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen
Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben
bis zur Höhe von 10 % des Vereinsvermögens zu beschliessen. |
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Artikel 25 |
| Vorstand Geschäftsführung |
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die
Geschäfte erfordern. 3 Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die
Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden
muss. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder
Vizepräsidenten geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder,
worunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist.
Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der
Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. |
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Artikel 26 |
| Technischer Ausschuss |
Der Technische Ausschuss besteht aus den Samariterlehrern, dem
Präsidenten, dem Vereinsarzt und dem Materialverwalter.
Zum Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses gehören die Planung
und Durchführung sämtlicher der Erfüllung des Vereinszweckes dienenden
Aktivitäten des Vereins, die Bewirtschaftung des Materialmagazines sowie
die Betreuung der Helpgruppe in samaritertechnischen Belangen. In
diesem Bereich bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der
Vereinsversammlung vor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen
Beschlüsse aus. Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenz in
seinem Fachbereich einräumen.
Der Technische Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann.
Für die Arbeitsweise des Technischen Ausschusses gelten die
Bestimmungen von Art. 25 sinngemäss. |
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Artikel 27 |
| Help-Leitungsteam |
Das Help-Leitungsteam besteht aus dem durch die Vereinsversammlung
gewählten Help-Teamleiter, einem vom Vorstand delegierten Mitglied des
Vorstandes sowie 2 weiteren Mitgliedern, die von der Helpgruppe im
Rahmen ihrer internen Regelungen bestimmt werden.
Das Help-Leitungsteam ist im Rahmen der Beschlüsse der
Vereinsversammlung zu ihrem Jahresprogramm und Budget verantwortlich
für den gesamten Betrieb und die Aktivitäten der Helpgruppe. Es
unterbreitet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung
Jahresbericht und Rechnung (nach deren Prüfung durch die Rechnungsrevisoren)
sowie Anträge zu ihrem Jahresprogramm und Budget.
In
allen samariter-technischen Belangen untersteht es dem Technischen
Ausschuss. Das Help-Leitungsteam hat Anspruch auf umfassende
Unterstützung durch den Vorstand. Das Help-Leitungsteam arbeitet nach den von der Helpgruppe erlassenen
Regelungen.
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Artikel 28 |
| Revisoren |
Die Vereinsversammlung wählt drei Rechnungsrevisoren.
Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre, wovon das erste Jahr in der Funktion des Ersatzrevisors. Jährlich ist ein Revisor zu ersetzen.
Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins und der
Helpgruppe. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung
schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
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VI. Schlussbestimmungen
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Artikel 29 |
| Statutenänderung |
Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer
Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. |
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Artikel 30 |
| Auflösung |
Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder
der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
Sie kann nur an einer speziell hiefür einberufenen ausserordentlichen
Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung
erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung beschliesst die Vereinsversammlung über die
Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszweckes. |
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Artikel 31 |
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Diese Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 20. März 2007
angenommen worden. |
| Übergangsbestimmung |
Sie treten vorbehältlich der Genehmigung durch den Kantonalverband am
20. März 2007 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom
07. März 1997. |
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Samariterverein Jona |
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Statuten Samariterverein Jona (3.7MB) |